Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)
SGB V§ 144 Betriebskrankenkassen
Stand: 05.04.2020
Wird zitiert von 68
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 30.05.2018 – 4 LC 117/15
- BAG, 29.09.2010 – 10 AZR 588/09Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Datenschutzbeauftragter - Fusion von OrtskrankenkassenZitiert von 32
- LAG Köln, 02.08.2016 – 12 Sa 78/16
- SG Düsseldorf, 12.09.2003 – S 8 KR 60/03Zitiert von 6
- BVerwG, 06.11.2019 – 8 C 5/18Betriebsrentenrechtliche Meldepflicht und Bemessung des Insolvenzsicherungsbeitrags bei seit 2010 durch Fusion entstandenen Allgemeinen OrtskrankenkassenZitiert von 2
- BSG, 02.12.2004 – B 12 KR 23/04 RZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- SG Berlin, 21.10.2021 – S 56 KR 358/21Zitiert von 2
- SG Gelsenkirchen, 31.03.2014 – S 41 KR 106/14 ERZitiert von 1
- BAG, 21.01.2014 – 3 AZR 860/11DO-Angestellte - Versorgung bei Fusion von KrankenkassenZitiert von 8
68 Entscheidungen zu § 144 SGB V →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 144 SGB V zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/144#abs-1 (1) Betriebskrankenkassen sind Krankenkassen, die durch den Arbeitgeber für einen oder mehrere Betriebe errichtet wurden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/144#abs-2 (2) Eine Betriebskrankenkasse kann in ihrer Satzung vorsehen, dass sie durch alle Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten gewählt werden kann. Die Satzungsregelung darf das Wahlrecht nicht auf bestimmte Personen beschränken oder von Bedingungen abhängig machen und kann nicht widerrufen werden. Satz 1 gilt nicht für Betriebskrankenkassen, die für Betriebe privater Kranken- oder Lebensversicherungen errichtet oder aus einer Vereinigung mit solchen Betriebskrankenkassen hervorgegangen sind, wenn die Satzung dieser Krankenkassen am 26. September 2003 keine Regelung nach Satz 1 enthalten hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%205/144#abs-3 (3) Falls die Satzung eine Regelung nach Absatz 2 Satz 1 enthält, gilt diese für die Gebiete der Länder, in denen Betriebe bestehen und die Zuständigkeit für diese Betriebe sich aus der Satzung der Betriebskrankenkasse ergibt; soweit eine Satzungsregelung am 31. März 2007 für ein darüber hinausgehendes Gebiet gegolten hat, bleibt dies unberührt.